Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Unternehmer/innen des gewerblichen Geldspiels,
Seit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, werden Forderungen nach einer Zertifizierung gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV durch eine akkreditierte und unabhängige Prüforganisation immer deutlicher, was wir sehr begrüßen.
Entsprechende, von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) veröffentlichte Standards, die diese Forderung erfüllen und durch akkreditierte Zertifizierungsstellen angewandt werden können, erwarten wir in absehbarer Zeit. Einzelne Verbände und Gesetzgeber raten Unternehmern einstweilen zum Abwarten, um eine Zertifizierung zu einem späteren Zeitpunkt unter Anwendung eines akkreditierten Standards durchführen zu lassen. Je nach individueller Situation und geltendem Landesrecht kann dies sinnvoll sein.
Doch auch in der Zeit bis zum Vorliegen eines akkreditierten Standards ist eine Spielstätten-Zertifizierung ein wertvolles Instrument für die Sicherung der Qualität in der Spielstätte und kann unter Umständen auch ohne explizite gesetzliche Forderung eines der entscheidenden Kriterien im Verfahren zur Erlangung einer Betriebserlaubnis darstellen.
Deshalb, und auch im Hinblick auf ein hohes zu erwartendes Aufkommen an Zertifizierungen sobald akkreditierte Standards zur Verfügung stehen, können wir jedem Spielstättenbetreiber nur dringend dazu raten, sich bereits jetzt intensiv mit dem Thema Zertifizierung auseinander zu setzen bzw. sich zertifizieren zu lassen. Eine frühzeitige Entscheidung für eine Zertifizierungsstelle erleichtert hier weiterhin die die gezielte Vorbereitung.
Im Hinblick auf den möglichen individuellen Nutzen einer Zertifizierung beispielsweise in Auswahlprozessen oder für die Verlängerung von Erlaubnissen sollte die jeweilige Situation mit den betreffenden Behörden und Verbänden geprüft werden.
Beispielhaft seien hier die Empfehlungen des BAV oder die Ausführungen des Landesgesetzes Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Anforderungen an Zertifizierungen von Einzel- und Mehrfachkonzessionen in Bayern bzw. Rheinland-Pfalz genannt.
Um den Vorgaben des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 bzw. dem akkreditierten Standard zu entsprechen, werden bestehende Zertifizierungen nach der Veröffentlichung eines solchen Standards von der InterCert GmbH schnellstmöglich nach den geltenden Regularien, gegen evtl. anfallende geringe Kosten, angepasst.